Fassung vom April 1994 – Ausgabe 2000
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein trägt den Namen “FORUT – Entwicklungshilfeorganisation deutscher Guttempler e.V.”
(2) Sitz des Vereins ist Hamburg.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist es, im Sinne der Grundsätze des Guttempler-Ordens, Enthaltsamkeit – Brüderlichkeit – Frieden, Hilfe zu geben bei der Bekämpfung der Suchtgefahren, und zwar durch:
- Unterstützung von Projekten für Entwicklungsländer
- Aufklärung über Entwicklungshilfefragen
- Zusammenarbeit mit anderen Entwicklungshilfeorganisationen
- Durchführung von Studienreisen in Partnerländer.
(2) Der Verein ist religiös, weltanschaulich und politisch nicht gebunden.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es dar keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer den Zweck des Vereins unterstützen möchte:
- Mitglieder des Deutschen Guttempler-Ordens (I.O.G.T.) e.V.
- Mitglieder aus anderen Mitgliedsorganisationen der Internationalen Guttempler-Organisation (IOGT)
- Personen, die alkoholfrei leben, ohne einer Guttempler-Vereinigung anzugehören
(2) Die Aufnahme eines Mitglieds ist schriftlich zu beantragen; ihr muss vom Vorstand einstimmig zugestimmt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung; sie wird zum Jahresende wirksam. Die Mitgliedschaft endet ohne besonderes Verfahren mit sofortiger Wirkung mit dem Tode und mit Aufgabe der alkoholfreien Lebensweise. Die Mitgliedschaft einer Guttempler-Gemeinschaft endet mit ihrer Auflösung.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Den Ausschluss beschließt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist Berufungsinstanz. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
(5) Der Vorstand kann einzelne Personen oder andere Vereinigungen, die die entwicklungspolitischen Ziele des Vereins ideell oder finanziell unterstützen wollen, zu Förderern erklären. Eine Mitgliedschaft ist damit nicht verbunden.
§ 6 Beiträge
Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 7 Organe
Organe sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Gesamtvorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus. Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Die Einladung und die Tagesordnung müssen den Mitgliedern einen Monat vorher durch einfachen Brief bekanntgegeben werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ein Zehntel der Mitglieder, mindestens jedoch 10 Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn er es für angezeigt hält. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein Drittel aller Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt den Etat und die Jahresabrechnung ab, beschließt über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und wählt die Mitglieder des Vorstandes. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Stimmen.
(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer, der vom jeweiligen Versammlungsleiter zu ernennen ist, protokolliert. Das Protokoll wird allen Mitgliedern zugeschickt.
(6) Die Förderer haben in der Mitgliederversammlung Rederecht. Sie werden im übrigen regelmäßig über wichtige Vorhaben informiert.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Beauftragten des Guttempler-Ordens und dem Beauftragten der Guttempler-Jugend. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister müssen Mitglieder des Deutschen Guttempler-Ordens (I.O.G.T.) e.V. sein.
(2) Der Vorstand wird durch drei zu wählende Beisitzer ergänzt, von denen zumindest einer aus dem Kreis der Förderer zu wählen ist.
(3) Scheidet einer der beiden Vorsitzenden, der Schatzmeister oder der Schriftführer aus, wird dieses Amt vorübergehend von einem der drei Beisitzer weitergeführt, der vom Restvorstand gewählt wird. Der Nachfolger übt das Amt des Ausgeschiedenen mit allen Rechten und Pflichten aus bis zur Neuwahl des Vorstandes bei der nächsten Mitgliederversammlung.
(4) Jedes Vorstandsamt erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft.
(5) Die Vorsitzenden und der Schatzmeister (engerer Vorstand) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes. Nach außen und gegenüber Vereinsmitgliedern sind jeweils zwei Mitglieder des engeren Vorstandes handlungsberechtigt.
(6) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit, Projekte und Maßnahmen, über Einnahmen und Ausgaben sowie über den Stand des Vereinsvermögens zu unterrichten.
(7) Der Vorstand kann Mitglieder und Förderer mit bestimmten Aufgaben betrauen. Alle Ämter sind Ehrenämter. Auslagen werden erstattet.
§ 10 Wahlen
(1) Die Vorstandsmitglieder, 1. Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer und drei Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Es werden gewählt in den Jahren mit gerader Jahreszahl der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und zwei Beisitzer. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und ein Beisitzer.
(3) Die Mitgliederversammlung hat außerdem zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die Bücher, Belege und Kassenstand mindestens einmal jährlich zu prüfen und in der Mitgliederversammlung zu berichten haben. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist zulässig.
(4) Die Beauftragten des Guttempler-Ordens und der Guttempler-Jugend sind Mitglieder des Vorstandes und werden vom Ordensvorstand bzw. dem Bundesjugendtag benannt.
§ 11 Befreiung
Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit, soweit sie als Vorstandsmitglieder mit sich selbst als Vertreter einer juristischen Person Rechtsgeschäfte vornehmen wollen. Soweit Vorstandsmitglieder in eigenem Namen oder als Vertreter einer natürlichen Person mit dem Verein Rechtsgeschäfte vornehmen wollen, sind sie an der Vertretung des Vereins gehindert. Der Vorstand handelt dann ohne Zuziehung der gehinderten Mitglieder.
§ 12 Sonderrechte
Einer der diesen Verein tragenden Mitglieder ist der Deutsche Guttempler-Orden (I.O.G.T.)e.V., Hamburg. Dem Guttempler-Orden werden folgende Sonderrechte eingeräumt (§ 35 BGB):
- Der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundbesitz durch den Verein – im In- und Ausland – und die eine Verpflichtung hierzu begründenden Rechtsgeschäfte des Vereins bedürfen der Zustimmung des Deutschen Guttempler-Ordens. Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes wird insoweit eingeschränkt. Die Einschränkung der Vertretungsvollmacht des Vorstandes soll in das Vereinsregister eingetragen werden und damit nach Maßgabe der §§ 68, 70 gegen Dritte wirken.
- Satzungsänderungen und ein Beschluss auf Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Deutschen Guttempler-Ordens.
§ 13 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur einstimmig beschließen. Diese Bestimmung kann nur durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Guttempler-Orden (I.O.G.T:) e.V.,der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Satzung gültig. Der Vorstand wird ermächtigt, die Änderung evtl. nichtiger Satzungsbestimmungen unter Wahrung der Grundsätze dieser Satzung zu beschließen. Der Vorstand wird weiter ermächtigt, redaktionelle Änderungen zu beschließen.



Satzung